von Stefan Bockelmann
Ein Zufallsfund im Internet gibt Zeugnis über eine scheinbar nicht ganz so gewissenhafte Ordnung innerhalb der Kirchenstiftung Meilenhofen - Zell. Man möge mir meine Mutmaßung verzeihen, aber demnach wurden am Donnerstag, den 1. November 1855 in der "Neuen Münchener Zeitung" durch das königliche Landgericht Eichstätt nachfolgende Bekanntmachungen veröffentlicht. Ob diese Oligationen jemals wieder aufgetaucht sind?
5981. [3a] Bekanntmachung
Amortisation verlorener Urkunden betr.
Der Kirchenstiftung M e i l e n h o f e n - Z e l l sind die
nachbezeichneten Urkunden zu Verlust gegangen:
a) Eine Obligation zu 100 fl. (= Gulden) à 5 pCt. vom 15.
November 1799, auf die Kirche Meilenhofen
als Gläubiger und auf die Joseph und Theresia
Banzer'schen Leerhäuslerscheleute in der Hof-
mühle als Schuldner lautend.
b) Eine Obligation zu 50 fl. à 5 pCt. vom 24.
April 1823, auf die Filialkirchenstiftung Zell an
der Speck als Gläubiger und auf den Zimmer-
gesellen Gaspar Engerer (Lit. G Hs.-Nr. 143)
zu Eichstätt als Schuldner lautend.
c) Eine Obligation zu 15 fl. à 5 pCt. vom 14.
August 1815, auf die Kirche Meilenhofen als
Gläubiger und den Peter Regler, jetzt Balthasar
Herdegen (Lit. E Hs. Nr. 112) zu Eich-
stätt als Schuldner lautend.
d) Eine Obligation zu 15 fl. à 5 pCt. vom 17.
Novbr. 1834, auf den Söldner Anton Dirsch
von Buxheim als Schuldner und die Kirche Zell
an der Speck als Gläubiger geschrieben.
Auf Antrag der genannten Kirchenstiftung ergeht
nunmehr an den unbekannten Inhaber der einen oder
anderen der bezeichneten Urkunden die Aufforderung,
diese Dokumente
innerhalb sechs Monaten
um so gewisser hierorts vorzulegen und seine Ansprüche
hierauf geltend zu machen, als außerdessen dieselben für
kraftlos erklärt werden würden.
Eichstätt, den 15. October 1855.
Königliches Landgericht Eichstätt.

Amortisation
Die "Amortisation verlorener Urkunden" ist ein veralteter Begriff und wird heute als Kraftloserklärung bezeichnet. Die ist ein amtliches Verfahren, bei dem eine verloren gegangene oder vernichtete Urkunde für ungültig erklärt wird. Dies geschieht häufig durch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren, bei dem Dritte aufgefordert werden, Ansprüche oder Rechte an der Urkunde anzumelden.
Obligation
Quelle: https://www.digitale-sammlungen.de/
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